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   BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15   

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BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15 (https://dejure.org/2015,44311)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2015 - 5 PB 8.15 (https://dejure.org/2015,44311)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Dezember 2015 - 5 PB 8.15 (https://dejure.org/2015,44311)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Wahl einer Personalvertretung; Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung einer Personalvertretung an einem Parallelverfahren; Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Wahl einer Personalvertretung; Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung einer Personalvertretung an einem Parallelverfahren; Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 10.08.1978 - 6 P 37.78

    Dienststellenleiter - Antragsrechte - Beteiligungsrechte - Beschlußverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    Dieser Rechtssatz weiche von dem den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 1978 (- 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 ) tragenden Rechtssatz ab, eine nicht gesetzeskonforme Bestellung eines Wahlvorstandes verstoße (im Sinne des § 25 BPersVG) gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren und führe zur Ungültigkeit der Wahl, es sei denn, das Wahlergebnis habe durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können (S. 6 ff. der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung).

    Zudem nimmt es in Randnummer 20 der Entscheidung zur Bekräftigung der Annahme eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren auch die vermeintlich abweichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug, der zufolge bei einem Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften die Wahlanfechtung begründet ist, es sei denn, dass festgestellt werden kann, dass das Wahlergebnis durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 ).

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalratswahlen, die zwar durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen aber die Zusammensetzung oder die Bestellung des Wahlvorstandes nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1959 - 7 P 18.58 - BVerwGE 9, 357 - und vom 23. September 1966 - 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120 ) und dass für den Fall, dass bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist, die Anfechtung der Wahl begründet ist, es sei denn, dass festgestellt werden kann, das Wahlergebnis habe durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 ).

  • BVerwG, 28.07.2014 - 5 PB 1.14

    Verweigerung der Zustimmung eines Personalrats zu einer Maßnahme i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9).

    In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 23.09.1966 - VII P 14.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalratswahlen, die zwar durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen aber die Zusammensetzung oder die Bestellung des Wahlvorstandes nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1959 - 7 P 18.58 - BVerwGE 9, 357 - und vom 23. September 1966 - 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120 ) und dass für den Fall, dass bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist, die Anfechtung der Wahl begründet ist, es sei denn, dass festgestellt werden kann, das Wahlergebnis habe durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 ).
  • BVerwG, 27.11.1959 - VII P 18.58

    Überprüfung der Gültigkeit der Wahl eines Personalrats - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Personalratswahlen, die zwar durch einen Wahlvorstand organisiert und geleitet werden, bei denen aber die Zusammensetzung oder die Bestellung des Wahlvorstandes nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1959 - 7 P 18.58 - BVerwGE 9, 357 - und vom 23. September 1966 - 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120 ) und dass für den Fall, dass bei der Bestellung des Wahlvorstandes gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist, die Anfechtung der Wahl begründet ist, es sei denn, dass festgestellt werden kann, das Wahlergebnis habe durch diesen Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1978 - 6 P 37.78 - BVerwGE 56, 208 ).
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PB 10.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Divergenz;

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.).
  • BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 10.05

    Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein; Vorstand als Dienststellenleiter;

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    In Fällen einer Anfechtung der Wahl einer Personalvertretung sind zwar gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG neben der Personalvertretung, deren Wahl angefochten wird und um deren Bestand gestritten wird, auch diejenigen Personalvertretungen zu hören, deren personalvertretungsrechtliche Rechtsposition durch die Entscheidung unmittelbar berührt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2006 - 6 P 10.05 - Buchholz 251.95 § 84 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 19 und vom 23. April 2008 - 6 PB 7.08 - Buchholz 250 § 55 BPersVG Nr. 4 Rn. 4).
  • BVerwG, 06.06.2006 - 6 B 27.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn das Oberverwaltungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage in dem erstrebten Rechtsbeschwerdeverfahren erheblich sein würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 Rn. 8).
  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 P 10.75

    Beschlüsse des Rechtsbeschwerdegerichts - Mündliche Verhandlung - Zustellung an

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    An diese Feststellung ist der Senat gebunden, da sie von der Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden ist (§ 559 Abs. 2 ZPO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1977 - 7 P 10.75 - Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 4 S. 21).
  • BVerwG, 06.04.2011 - 6 PB 20.10

    Unterbliebene Beteiligung in den Tatsacheninstanzen; absoluter Revisionsgrund;

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    Auch wenn man den Schutzbereich von § 547 Nr. 4 ZPO auf die unterbliebene Beteiligung ausdehnt, kann die betreffende Rüge nur von demjenigen erhoben werden, dessen Beteiligung in der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 6 PB 20.10 - Buchholz 251.92 § 78 PersVG LSA Nr. 3 Rn. 3 f.).
  • BVerwG, 23.04.2008 - 6 PB 7.08

    Fortbestehen eines Gesamtpersonalrats

    Auszug aus BVerwG, 22.12.2015 - 5 PB 8.15
    In Fällen einer Anfechtung der Wahl einer Personalvertretung sind zwar gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 83 Abs. 3 ArbGG neben der Personalvertretung, deren Wahl angefochten wird und um deren Bestand gestritten wird, auch diejenigen Personalvertretungen zu hören, deren personalvertretungsrechtliche Rechtsposition durch die Entscheidung unmittelbar berührt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2006 - 6 P 10.05 - Buchholz 251.95 § 84 S-HPersVG Nr. 1 Rn. 19 und vom 23. April 2008 - 6 PB 7.08 - Buchholz 250 § 55 BPersVG Nr. 4 Rn. 4).
  • BVerwG, 17.07.2013 - 5 B 4.13

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich

  • BVerwG, 28.03.1994 - 6 PB 22.93
  • OVG Sachsen, 29.01.2015 - PL 9 A 147/12

    Ungültigkeit der Wahl zum Personalrat, Fehlerhafte Bestellung des örtlichen

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